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Für nähere Informationen stehen Ihnen unsere Berater zur Verfügung.
Mit den neuen Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung schafft der Gesetzgeber zusätzliche Anreize für Unternehmen und Dienstwagennutzer. Seit dem 1. Juli 2025 gelten eine Sonderabschreibung für gekaufte Elektrofahrzeuge sowie eine erweiterte Preisgrenze für die reduzierte Privatnutzung. Davon profitieren Gewerbetreibende und Privatpersonen gleichermaßen – finanziell wie auch steuerlich.
Bei Ihrem ahg Standort beraten wir Sie gern zu den passenden Modellen und deren Förderfähigkeit.
Als Businesskunde profitieren Sie von individuellen Angeboten mit maßgeschneidertem Service und direkter Betreuung. Genießen Sie besonders günstige Konditionen und Serviceleistungen, die genau auf Ihre Bedürfnisse angepasst sind.
Sie erhalten einen festen Ansprechpartner in unserem Autohaus, der sich individuell um Ihre Anliegen kümmert und Ihnen eine optimale Beratung bietet, wenn es um Ihre Wünsche geht. Als Businesskunde vereinbaren Sie mit unseren Händler zudem individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Konditionen, Service-Pakete und Dienstleistungen.
Wir erarbeiten mit Ihnen eine gründliche Analyse Ihres Fuhrparks, um eine bestmögliche Mobilität zu gewährleisten. Gemeinsam finden wir für Sie die perfekte Lösung und beraten Sie mit kompetenten Mitarbeitern, um Ihre Prozessabläufe zu optimieren.
Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO₂-Emissionen und elektrischer Reichweite wurden nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren „Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure“ (WLTP) gemäß Verordnung (EG) 715/2007 ermittelt. Zusatzausstattungen und Zubehör (Anbauteile, Reifenformat usw.) können relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und neben Witterungs- und Verkehrsbedingungen sowie dem individuellen Fahrverhalten den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch, die CO₂-Emissionen, die elektrische Reichweite und die Fahrleistungswerte eines Fahrzeugs beeinflussen.
¹ Die degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 neu angeschafft werden, ermöglicht es Unternehmen, im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuerlich abzusetzen. Der restliche Betrag für das Fahrzeug wird über die verbleibenden fünf Abschreibungsjahre degressiv abgeschrieben. Die Regelung gilt ausschließlich für betriebliche Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionen verursachen.
² Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 100.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 100.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Diese Regelung gilt für erstmalige Überlassungen im Zeitraum 01.07.2025 bis zum 31.12.2030. Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Förderung gilt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden bzw. bei Arbeitnehmern im Rahmen des Dienstverhältnisses gestellt werden und die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen. Weitere Informationen finden Sie z.B. in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.